| Zuzahlung - Was hat sich zum 1. Januar 2004 geändert?
Zuzahlungsbefreiung
Alle bisherigen Befreiungsbescheinigungen haben zum 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit verloren. Mittlerweile sind nur Befreiungsbescheinigungen mit Auststellungsdatum von diesem Jahr gültig. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind aber weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Die Zweiprozent-Regelung:
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent. Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen – zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken – nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.
Was sich grundsätzlich ändert und was teurer wird.
Im Jahr 2003 richtete sich die Höhe Ihrer Zuzahlung nach der Packungsgröße – für die Packungsgrößen N1, N2 und N3 hatten Sie jeweils 4 Euro, 4,50 Euro oder 5 Euro zuzuzahlen. Ab 01.01.2004 ist der Arzneimittelpreis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro – höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln mit einem Preis von 100 und mehr Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von 10 Euro an.
| Aktuelle Zuzahlungsregelung (seit 01.01.2004): |
| Arzneimittelpreis |
bis 50 EUR |
50-100 EUR |
über 100 EUR |
| Zuzahlung |
Mindestzuschlag
5 EUR* |
10%
5-10 EUR |
Höchstzuschlag
10 EUR |
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* höchstens jedoch der Arzneimittelpreis |
Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel (Ausnahme Blutzucker- und Harnzuckerteststreifen). Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform sind für die Diekmoor-Apotheke (www.HamburgArznei.de) gesetzlich verpflichtend. Daher müssen wir die Zuzahlungen von unseren Kunden erheben. Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Diekmoor-Apotheke.
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